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1. Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff BGB, weil sie zumeist der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. 2. Das maßgebende Unterscheidungskriterium zwischen Schenkung und sogenannter unbenannter Zuwendung liegt im subjektiven Bereich. Bei der Schenkung handelt es sich um ein bewußt und gewollt einseitig begünstigendes Rechtsgeschäft aus Freigiebigkeit des Zuwendenden, ohne daß der beiderseitige Vertragswille auf die Verfolgung gemeinsamer Zwecke gerichtet ist. Die ehebedingte Zuwendung dagegen hat die Vorstellung der Eheleute zum Gegenstand, daß sie der individuellen Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. 3. Auf die Benennung der Zuwendung (hier Verwendung des Begriffes 'schenkweise' in einem notariellen Vertrag) kommt es nicht entscheidend an. Vielmehr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen, § 133 BGB. 4. Erfolgt die unentgeltliche Übertragung eines hälftigen Grundstücksanteils wenige Tage nach der Eheschließung, verbunden mit der Absicht der Parteien, auf dem Grundstück ein Familienheim zu errichten, dann handelt es sich bei der Übertragung nicht um eine Schenkung sondern um eine ehebedingte Zuwendung

OLG Bamberg (2 W 5/95) | Datum: 12.04.1995

Zur Frage der Abgrenzung der unbenannten Zuwendung siehe auch DRsp I (165) 236 c und zur Frage des Ausgleichs ehebezogener Zuwendungen bei Güterstandswechsel während intakter Ehe: BGH, FamRZ 1997, 933 = MDR 1997, 742 = [...]

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